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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.12.2007
Aktenzeichen: 17 U 85/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 a.F.
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
1. Ein leichter Verfahrensverstoß reicht in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) abzusehen. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, etwa bei eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts. Dagegen ist es nicht Zweck des Kostenniederschlagungsverfahrens, die im Rechtsstreit vertretenen unterschiedlichen Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Abschluss des Rechtsstreits einer weiteren Klärung zuzuführen. § 8 GKG a.F. führt deshalb nicht zu einer Überprüfung einer richterlichen Sachentscheidung und des dabei eingeschlagenen Verfahrens ((Anschluss an OLG Stuttgart OLGR 2005, 732 = NZBau 2005, 640; OLG München NJW-RR 2003, 1294).

2. Kommt es nach einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs auf ein vom Berufungsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten nicht mehr an, rechtfertigt dies allein die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht. Das durch den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gegebene Prozessrisiko müssen die Parteien eines Rechtsstreits hinnehmen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 17 U 85/07

10. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Rückabwicklung u.a.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten nicht zu erheben, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Durch Beweisbeschluss vom 07.04.2004 ist im ersten Berufungsdurchgang ein Sachverständigengutachten zu Fragen der Üblichkeit, des Inhalts und der Risiken von "Mietpool-Klauseln" bei finanzierenden Banken und Bausparkassen eingeholt worden (II 665 ff.). Das erstattete Gutachten hat Eingang in das Urteil vom 24.11.2004 (II 1335) gefunden. Der bis dahin mit der Berufung befasste 15. Zivilsenat des Berufungsgerichts hatte die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch die Verknüpfung ihrer Finanzierung mit der Bedingung, einem Mietpool beizutreten, einen "besonderen Gefährdungstatbestand" geschaffen, der mit Blick auf die für die Klägerin dadurch verursachten Risiken besondere Aufklärungspflichten nach sich gezogen habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die finanzierende Bank oder Bausparkasse eine erweiterte Aufklärungspflicht treffe, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schaffe oder dessen Entstehen begünstige. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang eine unübliche Vertragsgestaltung, welche für den Kunden unübliche Risiken mit sich bringe, die über die allgemeinen Risiken des finanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung hinausgingen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, weil die Beklagte, wie das Gutachten des Sachverständigen ergeben habe, durch eine gänzlich unübliche Vertragsgestaltung - die Verbindung der Finanzierung mit dem Beitritt zu einem Mietpool - mit daraus resultierenden besonderen Risiken für den Kreditnehmer einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen habe.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.11.2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Aus der Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Beitritt zu einem Mietpool ergebe sich, anders als das Berufungsgericht meine, ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren des konkreten Mietpools kein besonderer, Hinweis- und Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank auslösender, Gefährdungstatbestand. Der Beitritt zu einem Mietpool sei für den Darlehensnehmer nicht notwendigerweise nachteilig, sondern führe auch zu einer Risikoreduzierung. Zugleich trage er dem banküblichen Bestreben des finanzierenden Kreditinstituts nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund des vom Berufungsgericht eingeholten Gutachtens, das nach einer Erhebung bei Kreditinstituten zu dem Ergebnis gelangt sei, die Forderung der finanzierenden Bank nach dem Beitritt des Darlehensnehmers in einen Mietpool sei unüblich. Entscheidendes Beurteilungskriterium für die Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands sei nicht die (statistische) Marktüblichkeit der Klausel über den Beitritt zu einem Mietpool, sondern die aus der Bedingung resultierende besondere Gefährdung. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - wird Bezug genommen.

Nach der Zurückverweisung an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Klaganspruch anerkannt. In dem den Parteivertretern am 22.11.2007 zugestellten Anerkenntnisurteil sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.

Unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Randnummer 19 des Revisionsurteils beantragt die Beklagte, die im ersten Berufungsdurchgang durch die Beauftragung des Sachverständigen entstandenen Kosten niederzuschlagen.

II.

Der Antrag der Beklagten ist nicht begründet. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG a.F., die zu einer Nichterhebung der Auslagen des Gerichts für den Sachverständigen führen würde, liegt nicht vor.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nach allgemein anerkannter Auffassung reicht jedoch ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH NJW-RR 2005, 1230; NJW-RR 2003, 1294). Demnach liegt eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne nur dann vor, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, etwa bei eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts (OLG München NJW-RR 2003, 1294; OLG Stuttgart OLGR 2005, 732 = NZBau 2005, 640). Dagegen ist es nicht Zweck des Kostenniederschlagungsverfahrens, die im Rechtsstreit vertretenen unterschiedlichen Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Abschluss des Rechtsstreits einer weiteren Klärung zuzuführen. § 8 GKG a.F. führt deshalb nicht zu einer Überprüfung einer richterlichen Sachentscheidung und des dabei eingeschlagenen Verfahrens (OLG Stuttgart OLGR 2005, 732, bei juris Rn. 7; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 45).

Jedenfalls ein solcher schwerer Verfahrensverstoß ist hier in der Einholung des Sachverständigengutachtens zu Fragen der Üblichkeit von "Mietpool-Klauseln" im Rahmen von Immobilienfinanzierungen, zumindest aus damaliger Sicht bei Erlass des Beweisbeschlusses, nicht zu sehen. Die Rechtsauffassung des zunächst mit der Sache befassten 15. Zivilsenats des Berufungsgerichts, das finanzierende Institut schaffe durch eine unübliche Finanzierungsgestaltung, die den Darlehensnehmer zum Beitritt zu einem Mietpool verpflichte, eine besondere Gefährdung, ist jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen, auch wenn der Bundesgerichtshof diese Auffassung in der Sache nicht für richtig gehalten und im Revisionsurteil die Fragestellung an den Sachverständigen "als verfehlt" bezeichnet hat.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist - wie der Bundesgerichtshof ausführt - im Ausgangspunkt anerkannt, dass eine Kredit gebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles ergeben. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt. Eine unterschiedliche Rechtsauffassung zu diesen Voraussetzungen oder zu der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den konkreten Fall, welche sich dahin auswirkt, dass das Berufungsgericht Beweis zu tatsächlichen Fragen erhebt, auf die es bei einer nachfolgenden Überprüfung der Berufungsentscheidung in der Revision nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht ankommt, so dass das eingeholte Sachverständigengutachten im weiteren Verlauf bei der abschließenden Entscheidung keine Verwertung mehr findet, rechtfertigt die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht. Dies ist ein durch den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gegebenes allgemeines Prozessrisiko, das die Parteien eines Rechtsstreits hinnehmen müssen. Denn sonst dürften niemals Rechtsmittelkosten erhoben werden, wenn ein Rechtsmittel vorläufigen Erfolg hat und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führt. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.) über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand September 2004, § 21 Rn. 4 f., 16; Meyer, GKG, 8. Aufl., § 21 Rn. 2, 5 ff.).

Der Antrag der Beklagten war daher insgesamt zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.; § 66 Abs. 8 GKG entsprechend).

Ende der Entscheidung

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